Rechtsschutz für Mieter

Rechtsschutzrichtlinie des Deutschen Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V. für mietrechtliche Streitigkeiten einer selbst bewohnten Wohnung

 

Voraussetzungen für eine Übernahme von Prozesskosten aus dem Solidarfonds des Vereins

Die Kosten der gerichtlichen Streitigkeit werden nur übernommen, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert ist, eine Beratung im Verein stattgefunden hat, der Antrag auf Kostenübernahme unverzüglich gestellt wird und das Mitglied einen sozialräumlichen Bezug zu Bonn, dem Rhein-Sieg-Kreis oder dem Kreis Ahrweiler hat, die Wohnung als Standardwohnung des Mitgliedes in der Mitgliederdatenbank hinterlegt ist. Nach § 4 Abs. 1 der Vereinssatzung beinhaltet die Rechtsschutzrichtlinie, dass Rechtsschutz in geeigneten Fällen gewährt wird. Ein Anspruch besteht nicht, der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Ein geeigneter Fall liegt dann vor, wenn sich am Prozess ein Interesse für den Vereinszweck ergibt. Die für die Unterstützung aus dem Solidarfonds notwendige außergerichtliche Beratung wird nicht durch die Inanspruchnahme der Hotline-Telefonberatung erfüllt. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass die Rechtsverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolgsaussichten hat. Dann kann der Mieterverein folgende Kosten übernehmen, abzüglich der Selbstbeteiligung von 200,-- € (bzw. 100,-- € für langjährige Mitglieder):

  • Gesetzliche Vergütung (ausschließlich Fahrt- und Abwesenheitskosten) des ersten vom Mitglied beauftragten Rechtsanwalts und des Rechtsanwalts des Prozessgegners;
  • anfallende Gerichtskosten; etwaige Erhöhungsgebühren durch Mitgliedschaft aller Bewohner:innen der versicherten Wohnung im Verein;
  • Gutachterkosten bis 2.000,00 € (Bei Feuchtigkeitsschäden muss in der Regel vorher eine fachliche Einschätzung eingeholt werden);
  • Rechtsschutz wird bis zu Gesamtkosten in Höhe von 6.000,00 € erstattet. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auch höhere Solidarfonds-Beiträge gewähren.
  • Grundsätzlich werden bis zu drei Prozesse binnen 10 Jahren Mitgliedschaft durch die Rechtsschutzrichtlinie gewährt

 

Von der Solidarfonds-Hilfe ausgeschlossen:

Die außergerichtliche Vertretung erfolgt für Mitglieder kostenfrei durch die Berater des Vereins. Deshalb sind außergerichtliche Kosten/Gebühren, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für vom Mitglied beauftragte Anwälte entstehen können, nicht von unserer Rechtsschutzrichtlinie umfasst. Rechtsschutz wird nicht gewährt, wenn die Beitragsverpflichtung des Mitgliedes nicht erfüllt ist, die Mitgliedschaft während des anhängigen Rechtsstreites gekündigt wurde oder eine befristete Mitgliedschaft abgeschlossen wurde. Eine nach Ablehnung der Kostenübernahme erfolgende Beitragsnachzahlung oder ein Kündigungswiderruf führen nicht zur Aufhebung der Ablehnung.

Vorvertraglicher Rechtsstreit: Hinsichtlich des Schaden auslösenden Ereignisses für den Rechtsstreit beträgt die Wartezeit für die Gewährung von Rechtsschutz drei Monate, beginnend mit dem Tag des Beitritts zum Verein. Die Kosten der gerichtlichen Streitigkeiten, deren Ursachen schon beim Beitritt zum Verein bzw. innerhalb der Wartezeit vorhanden waren, können folglich nicht vom Mieterbund übernommen werden.

Es gelten weiter die folgenden Einschränkungen:

  1. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Prozesskostenhilfe sowie das Vorliegen einer eigenen Mietrechtsschutz­versicherung ist vorrangig gegenüber dem Solidarfonds.
  2. Streitigkeiten, die erkennbar auf Nachbarschaftskonflikte zurückzuführen sind, sind grundsätzlich vom Solidarfonds-Beitrag ausgeschlossen.
  3. Mehrkosten eines gerichtlichen Vergleichs, die durch Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche entstehen, werden grundsätzlich nicht übernommen (immer vorher Ihren Berater des Mieterbunds fragen!).
  4. Kosten aus gerichtlichen Vergleichen/Einigungen werden grundsätzlich nur dann vollständig erstattet, wenn die Kostenregelung des Vergleichs dem Ergebnis der Hauptsache (des Streites) entspricht und der Vergleich zunächst auf Widerruf geschlossen und vor Zustimmung durch die Geschäftsführung des Vereins bestätigt wird.
  5. Rechtsschutz kann bei Umzug für das neue Mietverhältnis nur dann gewährt werden, wenn die neu angemietet.
  6. Bei Klagen aus der Abwicklung eines Mietverhältnisses, z. B. wegen einbehaltener Kaution oder Schönheitsreparaturen, zahlt der Mieterverein nur, wenn Sie schon 3 Monate vor Zugang der Kündigung Mitglied waren. Bei Kündigungen und Kautionsklagen kommt es darauf an, mit welchem frühesten Ereignis der Vermieter seine Kündigung begründet, ohne den Wahrheitsgehalt der Behauptungen zu prüfen.
  7. Bei Wohngemeinschaften werden nur dann die vollen Kosten übernommen, wenn alle Bewohner Mitglied sind oder der Fall ausschließlich das betroffene Mitglied betrifft. Volle Kosten können übernommen werden im Falle einer Aktivklage des Mitglieds des Vereins.
  8. Die Kosten von Klagen auf Mietminderung wegen Mängeln werden nur dann bezahlt, wenn die Mängel erst nach Ablauf der Wartefrist entstanden sind.

 

Die Rechtsschutzrichtlinie trat am 1. Januar 2022 und einer Änderung am 10. April 2024 in Kraft.