Kündigung des Mietvertrages und Widerspruch
Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter muss zwar fristgerecht erfolgen, aber nicht begründet werden. Spricht dagegen der Vermieter eine Kündigung des Mietverhältnisses aus, braucht er dafür im Regelfall einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund. Dabei ist Eigenbedarf
der häufigste Kündigungsgrund in der Beratungspraxis. Vermieter können danach einen unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag mit der Begründung kündigen, sie selbst oder z. B. ein naher Familienangehöriger benötige die Mieterwohnung und wolle dort einziehen.
Mieter sollten sich im Fall einer solchen Kündigung fachkundig beraten lassen, auch wegen eines möglichen Widerspruchs gegen die Kündigung bei bestehenden Härtegründen. Wird der Mieter im Kündigungsschreiben auf das Recht zum Widerspruch hingewiesen, muss der Widerspruch unbedingt fristgerecht eingelegt werden.
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Wichtige Formalien
In jedem Fall muss die Kündigung eines Mietvertrages schriftlich erfolgen. Diese Formvorschrift ist nach dem Gesetz zwingend, ein Verzicht darauf nicht möglich. Haben mehrere Personen auf Mieter- oder Vermieterseite den Mietvertrag unterzeichnet, muss die Kündigung auch von allen unterzeichnet werden.
Und im Streitfall muss der Kündigende nachweisen, dass die Kündigung den Empfänger pünktlich erreicht hat. Kündigt also der Mieter, muss er beweisen, dass den Vermieter die Kündigung bis zum 3. Werktag des Monats erreicht hat, wenn dieser Monat bei der Kündigungsfrist noch mitzählen soll. Sichere Methoden sind, den Brief selbst zusammen mit einem Zeugen zu überbringen, dem der Inhalt des Schreibens bekannt ist oder sich vom Empfänger - etwa auf der Kopie des Kündigungsschreibens - den rechtzeitigen Zugang der Kündigung quittieren zu lassen.