Winterpflichten
Schneefegen im Winter
Verantwortlich für die Streu- und Räumpflichten im Winter sind nach den Ortssatzungen der Städte und Gemeinden die Anlieger, das heißt die Hauseigentümer und Vermieter. Soweit sie für diese Arbeiten professionelle Winterdienste oder einen Hausmeister beauftragen, sind die entstehenden Kosten Betriebskosten.
Allerdings müssen Mieterinnen und Mieter dann nur bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag diese Kosten bezahlen.
Hierzu Bernhard von Grünberg: Wird der Winterdienst vom Vermieter oder der Verwaltung nicht erledigt, muss der Mieter dies sofort schriftlich anzeigen und sich eine Mietminderung vorbehalten.
Sinnvoll sind auch Fotos von den ungeräumten Wegen. Dann kann der Mieter bei der nächsten Nebenkostenabrechnung die Kosten für Winterdienste kürzen.
Zulässig ist allerdings auch, dass mietvertraglich die Winterpflichten auf die Mieter des Hauses übertragen werden. Ohne entsprechende Vertragsregelungen, müssen Mieter nicht streuen und fegen, auch nicht die Erdgeschossmieter.
Wer als Mieter jedoch vertraglich verpflichtet ist, zu streuen und zu fegen, muss die Arbeiten auch erledigen. Berufstätigkeit, Urlaub oder Krankheit entschuldigen nach Auffassung der Gerichte nicht. Notfalls müssen Mieter dann für eine Vertretung sorgen.
Was muß geräumt und gestreut werden?
Wer für die Winterpflichten verantwortlich ist, muss in erster Linie den Eingangsbereich sowie die Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus räumen und streuen. Hier reicht es aus, wenn ein 1,00 bis 1,20 Meter breiter Streifen geräumt wird, so dass zwei Fußgänger an einander vorbei gehen können.
Im Winter gilt der Grundsatz: Streuen bei Glatteis ist wichtiger als Schnee zu fegen.
In vielen Städten und Gemeinden regeln sogenannte Gemeindesatzungen die Pflichten, so zum Beispiel Bonn und Siegburg.
Die Winterpflichten beginnen im Regelfall morgens um 7.00 Uhr und enden abends um 20.00 Uhr. Vor 7.00 Uhr können Passanten normalerweise nicht darauf vertrauen, dass gestreut ist.
Notfalls muss allerdings auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden. Bei Dauerschneefall muss nicht nonstop gearbeitet werden, wenn dies völlig sinn- und zwecklos wäre. Sobald sich die Wetterlage aber beruhigt, muss mit den Arbeiten begonnen werden.