Wenn et Trömmelche jeht . . .
…. dann geht es in den rheinischen Hochburgen karnevalistischen Frohsinns wieder hoch her. Mit Eröffnung des Straßenkarnevals an Weiberfastnacht herrscht vielerorts Narrenfreiheit. Wenn diese sich außerhalb von Kneipen und Sitzungssälen austoben will, stößt sie aber an Grenzen. Die werden nicht nur vom Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme gezogen, sondern auch vom Gesetz. Rheinische Gerichte haben einige bedenkenswerte Regeln formuliert, die nicht ohne Verständnis für das närrische Treiben sind, aber auch rote Linien
ziehen.
Kein Gewohnheitsrecht!
Einmal im Monat oder drei Mal im Jahr auf den Putz hauen
zu dürfen, ist kein Gewohnheitsrecht – auch im Karneval nicht. Das sagt unmissverständlich das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 5 Ss (OWi) 475/89 (OWi) 197/89). Nachtruhe bleibt Nachtruhe (ab 22 Uhr)!
Alaaf und Helau! Nachtruhe?
Vor der Realität müssen manchmal auch Rechtsgrundsätze kapitulieren. So zumindest sah es ein Kölner Amtsrichter. In den heißen
Nächten, etwa nach Rosenmontag, seien laute Musik, singende und grölende Gaststättenbesucher mit Trööt und Trummm
üblich und müssten akzeptiert werden. Es sei zweifelhaft, ob es in dieser Zeit überhaupt eine Nachtruhe geben könne (Az. AG Köln 532 OWi 183/96).
Aus Erfahrung spricht auch das Oberlandesgericht Koblenz: Bei Vergleichsmessungen wirke Karnevalsmusik nicht so störend wie Disco- oder Technosound. Drink doch eine met
oder In unserem Veedel
sind eher zumutbar als das dumpfe Wummern von Bässen (Az. 5 U 279/01).
Trinkende Massen – Vorsicht!
Das weiß auch das Oberlandesgericht Köln. Wo viele Menschen dem Alkohol reichlich zusprächen, verfehle dieser schon mal die durstigen Kehlen und lande auf Boden und Treppen. Wer nicht aufpasst und stürzt, kann dann keinen Schadensersatz geltend machen (Az. 19 U 7/02).
Wir wünschen allen viel Spaß an de Freud
. Unsere Geschäftsstellen in Bonn und Siegburg bleiben Weiberfastnacht und Rosenmontag geschlossen. Karnevalsfreitag und Veilchendienstag sind wir für Sie da. Alaaf!