17.05.2013rss_feed

Urteil Satellitenschüssel

Verfassungsrichter stärken Rechte mehrsprachiger Mieter

Am 14.5.2013 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung vom 31.3.2013, Az. 1 BvR 1314/11, die sich mit dem Recht von Mietern, eigene Satellitenschüsseln aufzustellen, beschäftigte.

Die Verfassungsrichter bleiben in dieser Entscheidung bei ihrer bisherigen Linie, dass ein generelles Verbot im Mietvertrag oder durch den Vermieter nicht wirksam ist. Vielmehr muss der Vermieter jeden Einzelfall genau abwägen. Hierbei hat er insbesondere die Rechte von mehrsprachigen Haushalten auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz des Grundgesetzes zu beachten.

 

Das Gericht führt in seiner Pressemitteilung vom 14.5.13 aus: In der Regel haben die Gerichte hierzu eine fallbezogene Abwägung vorzunehmen, bei der die Eigentümerinteressen des Vermieters an der - auch optisch - ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen zu berücksichtigen sind. Wie das Gericht im Streitfall, muss auch der Vermieter vor Ausspruch eines Verbots abwägen.

 

Dazu erläutert Mirco Theiner, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V.: Weil in jedem Einzelfall abzuwägen ist, müssen die Mieter ihrem Vermieter möglichst deutlich machen, aus welchem Grund sie auf die eigene Satellitenanlage angewiesen sind. Außerdem gilt: Je weniger die Mieter bei der Installation das Gebäude beeinträchtigen - etwa durch eine Installation auf dem Balkon ohne Verschraubungen in der Mauer - und je weniger die Satellitenschüssel den optischen Eindruck des Gebäudes prägt, umso besser die Chancen der Mieter bei der Abwägung. Theiner rät, Mitglied im Mieterbund zu werden und durch die dort tätigen Mietrechtsexperten die Argumente vortragen zu lassen.