20.10.2011rss_feed

Zum Semesterbeginn: die 10 wichtigsten Tipps für die erste Wohnung

  • 1. Ich könnte eine 3-Zimmer-Wohnung bekommen, die gut für eine WG geeignet wäre. Muss ich dafür den Vermieter fragen?

Ja, das muss auf jeden Fall vorher mit dem Vermieter abgestimmt werden.

  • 2. Ist es besser, wenn einer den Mietvertrag abschließt und dann an die anderen untervermietet oder sollten alle gemeinsam den Vertrag unterschreiben?

Wenn Sie wählen können, wäre es am besten, nur einen Vertrag über das eigene Zimmer (plus Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume) abzuschließen; dann haftet man nicht für andere. Meist gibt aber der Vermieter vor, mit wem er den Vertrag abschließen will. Schließt er den Vertrag mit drei Personen, haftet ihm gegenüber jeder für die gesamte Miete. Der interne Ausgleich ist dann das Risiko der betroffenen Mieter. Gibt es nur einen Hauptmieter, der dann an die übrigen untervermietet, ist es das Risiko des Hauptmieters, ob er stets alle Zimmer weiter vermieten kann.

  • 3. Darf ich an der Untervermietung verdienen?

Das ist durchaus zulässig. Der Eigentümer hat keinen Anspruch darauf, an einem Gewinn aus der Untervermietung beteiligt zu werden.

  • 4. Ich habe eine kleine Wohnung; darf meine Freundin/mein Freund bei mir einziehen oder muss ich den Vermieter vorher fragen? 

Der Vermieter muss auf jeden Fall vorher gefragt werden. Wenn sich nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse ergeben hat, ist der Vermieter zur Zustimmung verpflichtet.

  • 5. Im Mietvertrag ist eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten vereinbart. Zusätzlich mussten meine Eltern noch eine Bürgschaft übernehmen. Ist das so in Ordnung?

Nein, die Sicherheitsleistung – egal ob Kaution oder Bürgschaft – darf insgesamt drei Nettomieten nicht übersteigen. Die Eltern können daher die Bürgschaft rückgängig machen.

  • 6. Acht Wochen nach meinem Einzug habe ich noch immer keinen Mietvertrag. Kann der Vermieter mich jetzt kurzfristig auf die Straße setzen?

Mietverträge können auch mündlich abgeschlossen werden. Der Vermieter kann daher, auch wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, nur kündigen, wenn ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund besteht, z.B. Rückstand von zwei Monatsmieten.

  • 7. Ich will jetzt nach dem nächsten Semester die Uni wechseln, habe aber im Mietvertrag über meine Studentenbude stehen, dass die Kündigung in den ersten zwei Jahren ausgeschlossen ist. Kann ich aus dem Vertrag raus, wenn ich einen Nachmieter stelle?

Ein Nachmieter ist nicht erforderlich; der BGH (VIII ZR 307/08) hat entschieden, dass ein solcher Kündigungsausschluss bei Mietverträgen mit Studenten unwirksam ist. Eine Kündigung ist daher mit einer Frist von drei Monaten möglich.

  • 8. Gilt der Mietspiegel auch für Studentenheime?

Nein, Mieterhöhungen außerhalb von Studentenheimen kann der Vermieter mit dem örtlichen Mietspiegel begründen. Bei Studentenheimen richtet sich die Mieterhöhung nach dem Mietvertrag.

  • 9. Dürfen die tatsächlichen Betriebskosten die Vorauszahlungen um über 20 Prozent überschreiten?

Ja, das ist nicht verboten und passiert insbesondre dann, wenn der Vermieter die Vorauszahlungen niedrig ansetzt, um Interessenten nicht gleich zu verschrecken.

  • 10. Wie viel Geld muss ich denn für Betriebskosten einkalkulieren?

2009 haben die Mieter in Deutschland durchschnittlich gut 2 €/qm im Monat gezahlt; die Spanne ist dabei aber erheblich. Das Beste ist, den Vormieter oder Nachbarn nach den Kosten der letzten Abrechnungsperiode zu fragen.