19.04.2018rss_feed

Mietrechtliche Grillrezepte

Grillen Rzkl

 

Schon häufig mussten sich Gerichte mit Nachbarschaftsstreitigkeiten rund um das Thema Grillen beschäftigen.

Gerade bei Mietwohnungen gilt: Wer grillen will, muss Rücksicht nehmen. Darauf weist der Mieterbund Bonn/ Rhein-Sieg/ Ahr e. V. hin.

Allgemeine Grundsätze gibt es aber nur wenige. Grundsätzlich kommt es auf die Regelungen im Einzelfall an. Untersagt der Mietvertrag nicht ausdrücklich das Grillen, kann grundsätzlich in den Sommermonaten im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon gegrillt werden, wenn die Nachbarn damit nicht unzumutbar belästigt werden.

 

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bemühen sich viele Gerichte um einen Kompromiss. So hielt das Amtsgericht Bonn das Grillen 1 x im Monat für zulässig, wenn die übrigen Hausbewohner 2 Tage vorher darüber informiert werden. Doppelt so oft – also 2 x im Monat – erlaubte das Landgericht Aachen das Grillen im hinteren Teil eines mit angemieteten Gartens. Wie so oft, gilt auch hier: ein freundliches und rücksichtsvolles Miteinander ist beim Thema Grillen empfehlenswert. Entsprechend sollte eine gütliche Einigung mit den Nachbarn im Vordergrund stehen.

Dringt allerdings Qualm konzentriert in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn, stellt dies ggf. einen Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz dar und kann dem Störer nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ein Bußgeld einbringen.

 

Damit die Nachbarschaft nicht versalzen wird empfehlen wir eine Prise Rücksichtsnahme.

 

Viel Spaß beim Grillen und guten Appetit!