Rheinhaus gegen alle!
Mieterinnen und Mieter der Rheinhaus Wohnbau in Bonn werden weiterhin massiv unter Druck gesetzt, einer unwirksamen Mieterhöhung zuzustimmen. Trotz eindeutiger Rechtslage versucht die Vermieterin, mit juristischen Scheinargumenten die Mieter einzuschüchtern.
Im Herbst 2013 erhielten viele Mieterhaushalte der Rheinhaus Wohnbau Mieterhöhungen. Darin wurden die Mieterhöhungen mit teureren Vergleichswohnungen aus dem Wohnungsbestand der Rheinhaus Wohnbau begründet. Eine Vergleichsmiete nach dem Bonner Mietspiegel wurde zwar ebenfalls angegeben. Nachrechnen hat aber bei vielen Mietern ergeben, dass der Wert der Vermieterin meist zu hoch angesetzt war. Nachdem einige Mieter die Mieterhöhung nicht mitmachten und auf den Mietspiegel verwiesen, behauptet die Rheinhaus Wohnbau in einem neuen Schreiben, der Mietspiegel der Stadt Bonn sei gar nicht qualifiziert und habe daher nicht die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit auf seiner Seite.
In dem Schreiben wird lapidar behauptet, Die Realität auf dem Bonner Wohnungsmarkt spiegelt der Mietspiegel nicht wieder, …
. Als Begründung für ihre kühne Behauptung liefert die Rheinhaus Wohnbau keinen einzigen tatsächlichen Anhaltspunkt sondern ergeht sich in leeren Satzhülsen, die wie aus einem Urteil des BGH abgeschrieben wirken, ohne sie mit konkreten Tatsachen zu füllen. Der Bonner Mietspiegel wird seit Jahren auf wissenschaftlicher Grundlage und durch Erhebung aussagekräftiger Daten durch engagierte Mitarbeiter der Stadt Bonn durchgeführt. Die Wohnlagen werden unter Mitwirkung des Gutachterausschusses nach klaren, objektiven Kriterien festgelegt. Begleitend beobachten Haus & Grund als Vermietervertreter, der Mieterbund für die Mieter und ein Vertreter des Amtsgerichtes das Verfahren. Damit sind alle gesetzlichen Kriterien für einen qualifizierten Mietspiegel zweifelsfrei erfüllt.
Der Vorsitzende des Mieterbundes Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V., Bernhard von Grünberg, regt sich über diesen Einschüchterungsversuch auf: Es werden keine konkreten Gründe für angeblichen Zweifel am Bonner Mietspiegel genannt, weil es gar nicht um den Mietspiegel geht. Die Rheinhaus Wohnbau will damit doch nur die Mieter einschüchtern und so eine Mieterhöhung durchsetzen, die weit über der tatsächlichen ortsüblichen Miete liegt. Das ist unredlich und einer langjährig am Bonner Markt tätigen mittelständischen Wohnungsgesellschaft eigentlich nicht würdig.
Rechtsanwalt Mirco Theiner, Geschäftsführer des Mieterbundes ergänzt: Wir können nur allen Mieterinnen und Mietern der Rheinhaus Wohnbau mit einer Mieterhöhung dringend raten, diese anhand des Mietspiegels zu prüfen und sich nicht von den Schreiben der Vermieterin einschüchtern zu lassen. Die Rheinhaus Wohnbau steht mit ihrer Kritik am Bonner Mietspiegel einsam und verlassen auf weiter Flur.
Hintergrund: Nach § 558 BGB ist es grundsätzlich zulässig, auch Vergleichswohnungen für die Begründung einer Mieterhöhung einzusetzen. Gibt es in einer Stadt aber einen qualifizierten Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Kriterien und Verfahren erstellt wurde, muss die Vergleichsmiete aus diesem Mietspiegel gem. § 558 a Absatz 3 BGB zwingend mit angegeben werden. Für den qualifizierten Mietspiegel gilt außerdem eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit gem. § 558 d Abs. 3 BGB. Ein solcher Mietspiegel liegt in Bonn vor. Der aktuelle Mietspiegel wurde im Jahr 2011 neu erstellt und Ende 2013 fortgeschrieben. Er wurde vom Stadtrat zuletzt am 12.12.2013 als qualifizierter Mietspiegel anerkannt.
Das im Schreiben der Rheinhaus Wohnbau zitierte Urteil des BGH vom 6.11.2013, Az. VIII ZR 346/12, befasste sich mit dem Mietspiegel der Stadt Berlin und stellte lediglich fest, dass ein Gericht im Prozess um eine Mieterhöhung prüfen müsse, ob der Mietspiegel der Stadt tatsächlich qualifiziert sei. In Berlin war das angezweifelt worden, weil der Mietspiegel drei Wohnlagen beinhaltet und in der vergleichbaren Großstadt München vier Wohnlagen vorkommen.