29.04.2020rss_feed

Muss der Mieter tatsächlich die Mieten für Läden, Restaurants oder Cafés zahlen, obwohl die Öffnung verboten ist?

Bernhard von Grünberg: Der Mieter sollte auf jeden Fall einen Vorbehalt erklären. Die Frage, ob der Mieter für seinen Gewerberaum tatsächlich die volle Miete zahlen muss, obwohl die Nutzung verboten ist, ist bisher umstritten.

Es gibt hierzu bisher keine aktuelle Rechtsprechung. Für den Mieterbund Bonn könnte eine Mietminderung infrage kommen, ebenso wie die Störung der Geschäftsgrundlage.


Bisher hat der Gesetzgeber nur geregelt, dass die Nichtzahlung der Miete für die Monate April, Mai und Juni 2020 nicht zu einer fristlosen Kündigung führen kann.

Der Betrag kann bis Juni 2022 zuzüglich Zinsen ( Basiszinssatz plus 5 %) zurückgezahlt werden.

 

Für den Mieterbund Bonn ist die staatliche Schließung vergleichbar z.B. mit einer Überflutung der Geschäftsräume bei Hochwasser. In diesem Fall ist die Mietzahlung in der Regel nicht geschuldet.

Geschäftsgrundlage bei diesen Verträgen ist, dass der Mieter mit diesen Räumen Gewinne erzielen kann. Dies ist z.Z. nicht möglich, weil das Betreten der Räume durch Kunden untersagt ist.

Aufgrund der staatlichen Schließung darf nicht nur der Mieter das wirtschaftliche Risiko tragen.

Der Mieterbund rät aber, dass der Mieter seine Miete unter Vorbehalt bzw. diesen Vorbehalt gegenüber dem Vermieter mitteilt, damit er gegebenenfalls die Zahlung zurückfordern kann wenn es entsprechende Urteile gibt.

Natürlich ist es immer sinnvoll, mit dem Vermieter zu sprechen und gegebenenfalls eine Einigung zu erzielen.

Am Sinnvollsten wäre es, wenn der Gesetzgeber der Forderung von Mieterbund und Haus und Grund nachkommen könnte, einen staatlichen Ausgleich für die Miete zu schaffen.