Balkone und Terrassen gehören mit zur vermieteten Wohnung. Daher haben Mieter hier ebenfalls ein umfassendes Nutzungsrecht.
erklärt der Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V., Mirco Theiner.
Das heißt, Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen. Erlaubt sind auch ein unauffälliger Sichtschutz oder ein Rankengitter.
Mieter dürfen sich auf dem Balkon sonnen, sie dürfen hier essen, trinken, rauchen und feiern.
ergänzt Theiner. Auch Freunde und Bekannte dürfen eingeladen werden. Der Geschäftsführer schränkt ein: Allerdings gilt auch hier die Rücksichtnahme auf die Nachbarn und damit Nachtruhe ab 22:00 Uhr.
Auf dem Balkon darf Wäsche getrocknet werden. Hierzu darf der Mieter Wäscheständer, Wäscheleinen oder Wäschestangen anbringen, solange er dadurch nicht die Bausubstanz beschädigt. Mieter haben auch das Recht, Blumenkästen oder Blumentöpfe aufzustellen, wenn diese ausreichend befestigt und gegen Sturm gesichert sind (LG Hamburg, Az.: 316 S 79/04).
Eventuell herab fallende Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Mieter allerdings dulden.
Nur, wenn der Bewuchs zu einer erheblichen Belastung für die Nachbarn wird, muss der Mieter ihn zurecht schneiden.