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Kostenlose DMB-Telefon-Hotline für hochwassergeschädigte Mieter:innen

Zusammen mit dem Deutschen Mieterbund können Mieter:innen, die vom Hochwasser an Ahr und Eifel betroffen sind montags bis freitags von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr eine kostenlose Beratung erhalten.
Die Hotline unter der Rufnummer 030 / 2000 911 99 wird vom Deutschen Mieterbund und teilnehmenden Vereinen, u.a. auch der Mieterbund Bonn angeboten.

Wichtiger Hinweis für unsere Mitglieder
Unsere Mitglieder können auch außerhalb der Telefonsprechzeiten und ohne vorherige Terminvereinbarung eine Beratung erhalten.
Bitte melden Sie sich bei unserer Telefonzentrale unter 0228 94 93 09 -0. Unsere Kolleg:innen helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie die Mitgliedsnummer nicht finden.

 

Die wichtigsten Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern bei Sturm, Hagel, Starkregen und Überschwemmungen

 

Die wichtigsten Rechte und Pflichten vn Mietern und Vermietern bei Sturm, Hagel, Starkregen und Überschwemmungen

Reparatur- und Instandsetzungsanspruch des Mieters
Gebäudeschäden und Wohnungsschäden durch Sturm, Hagel oder eingedrungenes Wasser
muss der Eigentümer und Vermieter beseitigen. Auch für das Abpumpen des Wassers aus
den Kellern und ggf. den Wohnungen ist der Vermieter verantwortlich, genauso wie für das
Trockenlegen der Wohnung.
In den Mietwohnungen selbst muss der Vermieter im Übrigen nur Schäden an den
mitvermieteten Gegenständen übernehmen. Das können Einbauküchen, Elektrogeräte,
Teppichböden usw. sein.
Schäden an sonstigen Einrichtungsgegenständen, am Mobiliar bzw. am Eigentum des Mieters
muss dieser selbst beseitigen und auch selbst bezahlen.
Versicherungen, wie die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung, treten für Sturmschäden
grundsätzlich ein, nicht aber für reine Hochwasserschäden. Versichert sind hier im Regelfall
nur Leitungswasserschäden bzw. Schäden auf Grund eines Wasserrohrbruchs.
Hochwasserschäden sind allenfalls versichert, wenn die Versicherung Elementarschäden
einschließt.

Mietminderung
Solange die Wohnung auf Grund der Unwetterschäden nicht oder nur eingeschränkt nutzbar
ist, hat der Mieter das Recht zur Mietminderung. Steht die Wohnung beispielsweise vollständig
unter Wasser oder ist das Dach komplett abgedeckt und bietet keinen Schutz mehr, ist die
Wohnung unbewohnbar, kann die Miete um 100 Prozent gekürzt werden. Der Mieter muss
den Vermieter über die Wohnungsmängel informieren. Diese Anzeigepflicht ist vor allem für
die Fälle wichtig, in denen der Vermieter nicht am Ort wohnt. Eine Mietvertragsklausel, wonach
das Mietminderungsrecht in Fällen höherer Gewalt eingeschränkt ist, ist unwirksam.
Zur Sicherheit sollten Mieter Fotos von den Wohnungsmängeln machen, um Umfang und
Ausmaß später notfalls beweisen zu können.

Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind im Regelfall ausgeschlossen.
Der Vermieter muss normalerweise auch keine Vorkehrungen gegen ganz seltene und
ungewöhnliche Naturkatastrophen treffen. Anders allenfalls, wenn die Wohnung
bekanntermaßen in einem Überschwemmungsgebiet liegt.
Schadenersatz käme in Betracht, wenn der Vermieter mit der Beseitigung der Mängel in
Verzug gerät und dadurch zusätzliche Schäden am Mieterinventar entstehen.

Vollständige Zerstörung der Mietsache
Bei einer vollständigen Zerstörung der Mietsache endet die Verpflichtung des Vermieters
zur Gebrauchsüberlassung. Der vollständigen Zerstörung, das heißt dem Totalverlust des
Gebäudes ist es gleichzusetzen, wenn das Haus so beschädigt ist, dass es abgerissen
werden muss. In diesen Fällen endet das Mietverhältnis, der Mieter ist natürlich von der
Mietzahlung befreit, er hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine
Ersatzwohnung stellt.

 

Teilweise Zerstörung der Mietsache
Ist das Gebäude beschädigt, ggf. auch stark beschädigt, ist der Vermieter grundsätzlich
verpflichtet, Haus oder Wohnung wieder aufzubauen bzw. zu reparieren. Dies gilt nicht,
wenn die Grenze des wirtschaftlich Zumutbaren überschritten wird. Diese Opfergrenze
ist dann überschritten, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem
Instandsetzungsaufwand, dem Nutzen der Instandsetzung für den Mieter sowie dem Wert
des Mietobjektes einerseits und den zu erzielenden Mieteinnahmen andererseits besteht.
Der Mieteranspruch auf Reparatur kann dann treuwidrig sein, wenn ein krasses
Missverhältnis zwischen Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur
sowie der Miethöhe andererseits besteht.
In diesen Fällen spricht man von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, die eine
Vertragsanpassung erforderlich macht. Das kann bedeuten, dass der Mieter von seinem
Vermieter eine gleichwertige Ersatzwohnung aus dessen Wohnungsbestand fordern kann.
Ist dies nicht möglich oder auch eine andere Form der Vertragsanpassung dem Vermieter
nicht zumutbar, dann kommt als letzte Möglichkeit eine Kündigung des Mietvertrages in
Betracht.

Kündigungsrechte für Mieter
Der Mieter hat das Recht, bei gravierenden Sturm- oder Hochwasserschäden den
Mietvertrag fristlos wegen Gesundheitsgefährdung zu kündigen. Beispielsweise dann,
wenn Schlamm und Fäkalien in der Wohnung stehen und es dem Vermieter nicht gelingt,
die Mieträume relativ kurzfristig wieder in einen brauchbaren, das heißt vermietbaren
Zustand zu versetzen.
Eine fristlose Kündigung kommt auch in Betracht, weil dem Mieter der vertragsgemäße
Gebrauch der Wohnung nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass der Vermieter auch
nach einer angemessenen Frist nicht in der Lage ist, das Mietobjekt ohne gravierende
Mängel wieder zur Verfügung zu stellen.


Eine Liste von hilfreichen Notrufnummern, Anlaufstellen, Notfallseelsorge ect. haben wir zusammen gestellt. Gerne ergänzen wir diese Liste. Bitte weisen Sie uns darauf hin.