FAQ Energiekosten: Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten
Sprechen Sie gerne auch unsere Rechtsberater an zu konkreten Fragen bezogen auf Ihr Mietverhältnis.
Nein, es ist nicht zulässig, die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen mit dem pauschalen Verweis auf steigende Energiekosten zu verlangen. Voraussetzung für die Anpassung/Erhöhung der laufenden Vorauszahlungen ist eine Betriebskostenabrechnung, die eine Nachzahlung zulasten des Mieters ausweist.
Um hohe Nachzahlungen zu vermeiden, ist zu empfehlen, die laufenden Vorauszahlungen auf Betriebskosten anzupassen.
Auch die Anpassung von Betriebskostenpauschalen verlangt im Übrigen eine konkrete Berechnung des Vermieters, die ausweist, dass die aktuell vereinbarte Pauschale die Betriebskosten nicht deckt.
Nein, nach aktueller Rechtsprechung ist tagsüber eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius zu gewährleisten. In der Zeit zwischen 23 Uhr abends und 6 Uhr morgens müssen 18 Grad Celsius erreicht werden.
Nein, dies wäre eine unzulässige Maßnahme, um Energie einzusparen. Die Warmwasserversorgung ist rund um die Uhr bei einer Temperatur von mindestens 40 Grad Celsius zu gewährleisten.
Ja, sämtliche Leistungen, die der Vermieter vom Bund zu seiner Entlastung erhält und die zu einer Reduzierung seiner Energiekosten führen, müssen über die Heizkostenabrechnung an die Mieter weitergegeben werden.
Dies betrifft sowohl die Übernahme der einmaligen Abschlagszahlung im Dezember, die Deckelung des Arbeitspreises und die Reduzierung der Umsatzsteuer.
Tipps zur Reduzierung Ihrer Energiekosten finden Sie beispielsweise auf den Seiten der Verbrauchzentrale NRW:
Verbraucherzentrale NRW Energiekosten
Informationen zur Frage, ob Ansprüche zur Erstattung von Heiz- und Energiekosten bestehen, finden Sie hier: