BGH beendet Trickserei der Deutschen Annington bei Mieterhöhungen
Der BGH hat in einem Urteil vom 9.11.2011 (VIII ZR 87/11) entschieden, dass die Mieterhöhungen der Deutschen Annington in bestimmten vertraglichen Konstellationen rechtswidrig sind.
Die Deutsche Annington hat Anfang Dezember mehrere Mieterhöhungsverlangen bei Bonner Mietern zurückgenommen, nachdem der BGH diese Erhöhungsverlangen für rechtswidrig erklärt hatte. Es ging um alte Mietverträge von Wohnungen, die ursprünglich öffentlich gefördert waren. Darin hatte der Vermieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen (Renovierungen) der Wohnung durchzuführen, wofür der Mieter einen bestimmten Zuschlag zur Miete zahlte. Nachdem die Wohnungen aus der Förderung ausgelaufen waren, wollte die Annington die Mieten anhand des Mietspiegels erhöhen. Dazu rechnete sie zunächst den Schönheitsreparaturzuschlag aus der Kaltmiete heraus. Den dadurch deutlich verringerten Kaltmietzins ordnete die Annington dann in den Mietspiegel ein und kam dadurch zu einer Mieterhöhungsmöglichkeit.Später wurde der Zuschlag wieder hinzugefügt. Der BGH hat diese Praxis nun für rechtswidrig erklärt.
Der BGH erklärte, dem Vermieter stehe kein Recht zu, … die nunmehr als
Marktmiete geschuldete Grundmiete über die im Mietspiegel ausgewiesene ortsübliche Vergleichsmiete hinaus um einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen zu erhöhen.
Der Zuschlag wird nach Auslaufen der Preisbindung vielmehr Bestandteil der Kaltmiete, die als solches insgesamt in den Mietspiegel einzuordnen ist.
Dazu erklärt der Geschäftsführer des Mieterbundes Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V. Mirco Theiner: Wir sind froh darüber, dass der BGH der Trickserei der Deutschen Annington damit ein Ende gesetzt hat. Die Deutsche Annington hatte zahlreiche Bonner Mieterinnen und Mieter vor Gericht zitiert, obwohl die Rechtswidrigkeit des Vorgehens vom BGH und der Bonner Gerichtsbarkeit bereits festgestellt war und jetzt vom BGH auch bestätigt wurde.