1. Oktober ist Beginn der Heizperiode
Während der Heizperiode, in der Regel vom 1. Oktober bis 30. April, muss der Vermieter die zentrale Heizungsanlage so einstellen, dass eine Mindesttemperatur in der Wohnung zwischen 20 und 22 Grad Celsius erreicht werden kann.
Allerdings muss der Vermieter nicht rund um die Uhr
diese Mindesttemperaturen garantieren. Nachts, also zwischen 23.00 bzw. 24.00 und 6.00 Uhr, reichen nach der Nachtabsenkung auch 18 Grad Celsius aus.
Mietvertragsklauseln, nach denen zum Beispiel eine Temperatur von 18 Grad Celsius zwischen 8.00 und 21.00 Uhr ausreichen soll, sind unwirksam.
Wird die Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius im Winter nicht erreicht, liegt ein Wohnungsmangel vor und der Mieter kann zum Beispiel die Miete mindern. Wird es in der Wohnung nur noch maximal 18 Grad Celsius warm, ist eine Mietminderung von etwa 20 Prozent denkbar.
Gerichtsurteile gibt es einige zu diesem Thema. Hier einige Beispiele: AG Bad Segeberg, Urteil vom 29.09.1976 - 12 C 35/76 (Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1977, Seite 227 - Raumtemperatur unter 20º C) oder AG Köln, Urteil vom 06.12.1976 (152 C 1249/74, Wohnungwirtschaft und Mietrecht1978, Seite 189 - Raumtemperatur von 16 bis 18º C).